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kein lohn am ersten krankheitstag

Kein Lohn am ersten Krankheitstag: Was gilt wirklich?

Bei gesetzlicher Entgeltfortzahlung erhalten Sie ab dem ersten Krankheitstag Ihren vollen Lohn – Ausnahmen gelten in den ersten vier Wochen des Arbeitsverhältnisses.

Kein Lohn am ersten Krankheitstag – ein weit verbreiteter Irrtum?

Viele Arbeitnehmer fragen sich, ob sie am ersten Tag einer Krankheit ohne Lohn dastehen. Die Sorge ist verständlich, doch in den meisten Fällen unbegründet. Das deutsche Arbeitsrecht sieht eine klare Regelung vor: Die gesetzliche Entgeltfortzahlung greift ab dem ersten Krankheitstag – vorausgesetzt, das Arbeitsverhältnis besteht bereits länger als vier Wochen. In diesem Artikel erklären wir die Rechtslage, zeigen Ausnahmen auf und helfen Ihnen, Ihren Stundenlohn korrekt in Monats- oder Jahresgehalt umzurechnen.

Die gesetzliche Grundlage: Entgeltfortzahlung ab Tag 1

Nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) haben Arbeitnehmer, die unverschuldet durch Krankheit arbeitsunfähig werden, Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts für die Dauer von bis zu sechs Wochen. Dies gilt vom ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit an. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis bereits ununterbrochen vier Wochen bestanden hat. In dieser sogenannten Wartezeit (erste vier Wochen) besteht kein gesetzlicher Anspruch – hier kann es tatsächlich zu keinem Lohn am ersten Krankheitstag kommen, sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht. Viele Tarifverträge oder individuelle Arbeitsverträge schließen diese Lücke jedoch.

Ausnahmen und Sonderfälle

Neben der Wartezeit gibt es weitere Konstellationen, in denen die Lohnfortzahlung nicht greift:

  • Probearbeitsverhältnisse: Auch während einer Probezeit gilt die vierwöchige Wartezeit. Erst nach Ablauf von vier Wochen besteht der volle Anspruch.
  • Befristete Arbeitsverhältnisse unter vier Wochen: Bei sehr kurzen Verträgen kann der Anspruch entfallen.
  • Selbstständige und Freiberufler: Sie haben keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch einen Arbeitgeber. Eine private Krankentagegeldversicherung kann hier sinnvoll sein.
  • Wiederholte Erkrankung: Bei erneuter Erkrankung an derselben Krankheit kann der Arbeitgeber die Fortzahlung verweigern, wenn der Arbeitnehmer innerhalb der letzten sechs Monate bereits mehr als sechs Wochen wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig war.

Für die meisten Arbeitnehmer in unbefristeten oder längerfristigen Beschäftigungsverhältnissen ist die Sorge um den ersten Krankheitstag jedoch unbegründet. Der Lohn wird regulär weitergezahlt.

Stundenlohn und Monatsgehalt: So rechnen Sie richtig

Unabhängig von der Frage der Lohnfortzahlung ist es wichtig, den eigenen Stundenlohn in Relation zu Monats- oder Jahresgehältern zu setzen. Die Umrechnung hilft, Gehaltsangebote zu vergleichen oder den Mindestlohn zu prüfen. Die Standardformel lautet:

Jahresbrutto = Stundenlohn × Wochenarbeitsstunden × 52

Monatsbrutto = Jahresbrutto ÷ 12

Beispiel: Bei einem Stundenlohn von 13,90 € (gesetzlicher Mindestlohn ab 1. Januar 2026) und einer Vollzeitstelle mit 40 Stunden pro Woche ergibt sich:

  • Jahresbrutto: 13,90 € × 40 × 52 = 28.832 €
  • Monatsbrutto: 28.832 € ÷ 12 ≈ 2.402,67 €

Diese Rechnung gilt für das Bruttogehalt ohne Überstunden, Zuschläge oder Sonderzahlungen. Der tatsächliche Nettoverdienst hängt von Ihrer Steuerklasse, Kinderfreibeträgen, Kirchensteuer und Sozialversicherungsbeiträgen ab. Eine grobe Orientierung: Bei Steuerklasse I und ohne Kirchensteuer liegt der Nettoanteil bei etwa 60–70 % des Bruttos.

Was passiert mit dem Lohn, wenn Sie am ersten Krankheitstag nicht arbeiten?

Wenn Sie Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben, erhalten Sie Ihr vertraglich vereinbartes Arbeitsentgelt weiter – auch wenn Sie nicht arbeiten. Das bedeutet, dass Ihr Stundenlohn für die ausgefallenen Stunden nicht wegfällt. Der Arbeitgeber zahlt den Lohn so, als ob Sie gearbeitet hätten. Bei einem Stundenlohn von 13,90 € und einer 8-Stunden-Schicht bekämen Sie also 111,20 € brutto für diesen Tag. Ein kein Lohn am ersten Krankheitstag tritt nur in den genannten Ausnahmefällen ein.

Tipps für Arbeitnehmer

  • Prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag: Manche Verträge schließen die gesetzliche Wartezeit aus oder gewähren sofortige Lohnfortzahlung.
  • Krankmeldung: Melden Sie sich am ersten Krankheitstag krank und reichen Sie spätestens am dritten Kalendertag eine ärztliche Bescheinigung ein, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage dauert.
  • Stundenlohn berechnen: Nutzen Sie unseren Stundenlohn Umrechnen-Rechner, um schnell von Stundenlohn auf Monatsgehalt zu kommen.
  • Weitere Informationen: In unserem Ratgeber finden Sie ausführliche Artikel zu Gehaltsverhandlungen und Arbeitsrecht.

Fazit

Die Vorstellung, dass am ersten Krankheitstag kein Lohn gezahlt wird, ist für die meisten Arbeitnehmer ein Mythos. Das Gesetz schützt Sie ab dem ersten Tag – mit Ausnahme der ersten vier Wochen. Wer seinen Stundenlohn kennt, kann leicht das Monats- oder Jahresgehalt berechnen und so seine finanzielle Situation besser einschätzen. Bei Unsicherheiten hilft ein Blick in den Vertrag oder die Beratung durch die zuständige Gewerkschaft oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Häufige Fragen

Muss mein Arbeitgeber mir am ersten Krankheitstag Lohn zahlen?

Ja, grundsätzlich. Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz haben Arbeitnehmer ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Fortzahlung ihres Bruttoentgelts für bis zu sechs Wochen. Eine Ausnahme gilt nur in den ersten vier Wochen des Arbeitsverhältnisses – dann besteht noch kein gesetzlicher Anspruch, es sei denn, der Vertrag regelt etwas anderes.

Wie rechne ich meinen Stundenlohn in ein Monatsgehalt um?

Die Faustformel lautet: Jahresbrutto = Stundenlohn × Wochenarbeitsstunden × 52. Das Monatsbrutto erhalten Sie, indem Sie das Jahresbrutto durch 12 teilen. Beispiel: Bei 13,90 €/Stunde und 40 Wochenstunden ergibt sich ein Monatsbrutto von etwa 2.402,67 € (28.832 € ÷ 12). Beachten Sie, dass dies ohne Überstunden oder Zuschläge ist.

Gilt die Entgeltfortzahlung auch für Teilzeit- oder Minijobber?

Ja, auch Teilzeitbeschäftigte und Minijobber haben Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, sofern sie in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind. Die Höhe richtet sich nach der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit und dem Stundenlohn. Auch hier gilt die vierwöchige Wartezeit zu Beginn des Arbeitsverhältnisses.

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