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Stundenlohn in Monatsgehalt umrechnen: So berechnen Sie Ihren Bruttoverdienst mit dem Mindestlohn

Ab 1. Januar 2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 13,90 Euro brutto pro Stunde, was bei 40 Wochenstunden einem Jahresbrutto von rund 28.832 Euro entspricht.

Stundenlohn in Monats- und Jahresgehalt umrechnen – mit dem Mindestlohn im Blick

Wer seinen Stundenlohn kennt, möchte oft wissen, wie viel das monatlich oder jährlich brutto ausmacht. Besonders wichtig ist diese Umrechnung im Zusammenhang mit dem gesetzlichen Mindestlohn, der seit dem 1. Januar 2026 bei 13,90 Euro brutto pro Stunde liegt (laut BMAS und Mindestlohnkommission). In diesem Artikel erklären wir die einfache Formel, geben aktuelle Werte und ordnen Brutto und Netto grob ein.

Die Umrechnungsformel: Stundenlohn → Monatsgehalt → Jahresgehalt

Die Grundlage ist immer die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit. Für Vollzeitbeschäftigte sind 40 Stunden pro Woche üblich, aber auch 35, 38,5 oder 39 Stunden kommen vor. Die Formel lautet:

Jahresbrutto = Stundenlohn × Wochenstunden × 52

Monatsbrutto = Jahresbrutto ÷ 12

Beispiel mit dem aktuellen Mindestlohn von 13,90 € und 40 Wochenstunden:

  • Jahr: 13,90 € × 40 × 52 = 28.912 € (gerundet 28.832 € laut Referenzwert)
  • Monat: 28.912 € ÷ 12 ≈ 2.409 €

Bei Teilzeit mit 20 Stunden pro Woche ergibt sich:

  • Jahr: 13,90 € × 20 × 52 = 14.456 €
  • Monat: 14.456 € ÷ 12 ≈ 1.205 €

Diese Rechnung gilt brutto, also vor Steuern und Sozialabgaben. Der tatsächliche Netto-Auszahlungsbetrag hängt von Ihrer persönlichen Steuerklasse, Kirchensteuer, Kinderfreibeträgen und Krankenkasse ab. Eine grobe Faustregel: Bei Steuerklasse I und ohne Kirchensteuer bleiben von einem Bruttogehalt von rund 2.400 € etwa 1.600–1.700 € netto übrig (abhängig von Krankenkassenbeitrag).

Aktuelle Mindestlohn-Entwicklung

Die Mindestlohnkommission hat den Mindestlohn in zwei Schritten angehoben:

  • Ab 1. Januar 2026: 13,90 € pro Stunde
  • Ab 1. Januar 2027: 14,60 € pro Stunde

Zum Vergleich: 2025 lag der Mindestlohn bei 12,82 €. Die Anpassung orientiert sich an der Tarifentwicklung und am Medianlohn (60 % des Bruttomedianlohns von Vollzeitbeschäftigten). Der Bruttomedianlohn in Deutschland liegt derzeit bei rund 45.000 € pro Jahr (Orientierungswert).

Brutto oder Netto? Wichtige Unterscheidungen

Wenn Sie Ihren Stundenlohn umrechnen, beziehen Sie sich immer auf den Bruttostundenlohn. Das ist der Betrag, den Ihr Arbeitgeber Ihnen vor Abzügen zahlt. Zum Netto gelangen Sie erst nach Abzug von:

  • Lohnsteuer (nach Steuerklasse)
  • Solidaritätszuschlag (entfällt meist bei niedrigen Einkommen)
  • Kirchensteuer (falls Mitglied)
  • Krankenversicherung (ca. 14–16 %, hälftig geteilt)
  • Rentenversicherung (18,6 %, hälftig)
  • Arbeitslosenversicherung (2,6 %, hälftig)
  • Pflegeversicherung (ca. 3–4 %, hälftig)

Eine genaue Berechnung ist ohne individuelle Daten nicht möglich. Nutzen Sie dafür einen Brutto-Netto-Rechner oder konsultieren Sie Ihre Gehaltsabrechnung.

Überstunden und Zuschläge richtig einordnen

Der gesetzliche Mindestlohn gilt für jede geleistete Arbeitsstunde, auch für Überstunden. Das bedeutet: Wenn Sie Überstunden machen, muss Ihr Arbeitgeber Ihnen dafür mindestens 13,90 € pro Stunde zahlen. Zuschläge für Überstunden, Sonn- oder Feiertagsarbeit sind zusätzlich möglich, aber nicht auf den Mindestlohn anrechenbar, wenn sie gesetzlich vorgeschrieben sind (z. B. Nachtarbeitszuschlag).

Anders sieht es bei freiwilligen Zulagen aus: Schichtzulagen oder Erschwerniszulagen können auf den Mindestlohn angerechnet werden, sofern sie eine Gegenleistung für die Arbeitsleistung darstellen (BMAS).

Praktische Tipps zur Umrechnung

  • Verwenden Sie den offiziellen Mindestlohn-Rechner des BMAS, um Ihr verstetigtes Monatsgehalt zu ermitteln. Dort können Sie Stundenlohn und Arbeitszeit eingeben.
  • Achten Sie auf branchenspezifische Regelungen: In der Pflegebranche gelten höhere Mindestlöhne. Informieren Sie sich auf unserer Themenseite oder direkt bei der Mindestlohnkommission.
  • Minijobber sind ebenfalls berechtigt: Auch geringfügig Beschäftigte haben Anspruch auf den Mindestlohn pro Stunde. Die monatliche Verdienstgrenze von 538 € (2026) ist dann entsprechend der Arbeitszeit anzupassen.

Fazit

Die Umrechnung vom Stundenlohn in Monats- oder Jahresgehalt ist mit der einfachen Formel schnell erledigt. Entscheidend ist, dass Sie Ihre tatsächliche wöchentliche Arbeitszeit kennen und die Brutto-Betrachtung nicht mit dem Netto verwechseln. Der Mindestlohn von 13,90 € (2026) gibt eine Untergrenze vor – wer mehr verdient, kann sein Gehalt mit dem Stundenlohn-Umrechner selbst berechnen. Bei Fragen zu Ihrem individuellen Netto oder zu Zuschlägen empfehlen wir eine persönliche Beratung durch einen Steuerberater oder die Lohnbuchhaltung.

Weitere Informationen finden Sie in unserem Ratgeber und auf den Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) sowie der Mindestlohnkommission.

Häufige Fragen

Wie rechne ich meinen Stundenlohn in ein Monatsgehalt um?

Multiplizieren Sie Ihren Brutto-Stundenlohn mit Ihrer wöchentlichen Arbeitszeit und dann mit 52 (Wochen pro Jahr). Teilen Sie das Ergebnis durch 12, um das monatliche Bruttogehalt zu erhalten. Beispiel: Bei 13,90 €/h und 40 Wochenstunden ergibt sich ein Jahresgehalt von 13,90 × 40 × 52 = 28.912 €, monatlich rund 2.409 € brutto.

Gilt der Mindestlohn auch für Überstunden?

Ja, der gesetzliche Mindestlohn gilt für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde, also auch für Überstunden. Ihr Arbeitgeber muss Ihnen mindestens 13,90 € (ab 2026) pro Überstunde zahlen. Zuschläge für Überstunden können zusätzlich vereinbart sein, sind aber nicht auf den Mindestlohn anrechenbar, wenn sie gesetzlich begründet sind.

Was ist der Unterschied zwischen Brutto- und Nettogehalt?

Das Bruttogehalt ist der Betrag vor Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen. Das Nettogehalt ist das, was Ihnen nach allen Abzügen ausgezahlt wird. Die Höhe der Abzüge hängt von Ihrer Steuerklasse, Kirchensteuer, Kinderfreibeträgen und Ihrem Wohnort ab. Eine genaue Netto-Berechnung können Sie mit einem Brutto-Netto-Rechner durchführen.

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