wie viel tage später darf der lohn zu spät kommen
Wie viele Tage später darf der Lohn zu spät kommen? – Fristen nach MiLoG
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2026 brutto 13,90 € pro Stunde, was bei 40 Wochenstunden einem Jahresbrutto von etwa 28.832 € entspricht.
Wie viele Tage später darf der Lohn zu spät kommen? – Fristen und Rechte
Die Frage „Wie viele Tage später darf der Lohn zu spät kommen?“ beschäftigt viele Arbeitnehmer in Deutschland. Die Antwort liefert das Mindestlohngesetz (MiLoG) – und sie ist für alle Beschäftigten relevant, die nach Stundenlohn bezahlt werden oder den gesetzlichen Mindestlohn erhalten. Denn die Frist, bis wann der Lohn spätestens auf dem Konto sein muss, ist gesetzlich klar geregelt.
Die gesetzliche Grundlage: §2 Mindestlohngesetz
Nach §2 Absatz 1 MiLoG ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Mindestlohn zum vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt zu zahlen – spätestens jedoch am letzten Bankarbeitstag (Frankfurt am Main) des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde. Das bedeutet: Für Arbeit im Januar muss die Zahlung bis Ende Februar erfolgen. Die genaue Anzahl der Tage hängt vom Monat und den Bankarbeitstagen ab, aber im Schnitt sind es etwa 30 bis 31 Tage nach Monatsende.
Diese Regelung gilt für alle Arbeitnehmer, die dem Mindestlohn unterliegen – also auch für Minijobber, Saisonkräfte und ausländische Beschäftigte, die in Deutschland arbeiten (BMAS). Wichtig: Die Frist bezieht sich auf den Bruttolohn. Der Arbeitgeber muss den vollen Mindestlohn für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde zahlen.
Was bedeutet das für Ihren Stundenlohn?
Wenn Sie Ihren Stundenlohn in ein Monats- oder Jahresgehalt umrechnen, spielt die Fälligkeit eine Rolle für Ihre Liquiditätsplanung. Ein Beispiel: Bei einem Stundenlohn von 13,90 € (Mindestlohn 2026) und einer 40-Stunden-Woche ergibt sich ein verstetigtes Monatsbrutto von etwa 2.402,67 € (13,90 € × 40 × 52 / 12). Dieses Gehalt muss spätestens bis zum letzten Bankarbeitstag des Folgemonats ausgezahlt sein. Nutzen Sie unseren Rechner, um Ihren persönlichen Stundenlohn in Monats- und Jahresbrutto umzurechnen.
Beachten Sie: Die Umrechnung basiert auf der Faustformel Jahr = Stundenlohn × Wochenstunden × 52, Monat = Jahr ÷ 12. Das ist eine grobe Brutto-Angabe ohne Zulagen, Überstunden oder Schichtzuschläge. Für eine genaue Netto-Einordnung müssen Steuerklasse, Kinderfreibeträge, Kirchensteuer und Sozialversicherungsbeiträge berücksichtigt werden.
Unterschiede bei Tarifverträgen und individuellen Vereinbarungen
Die gesetzliche Frist nach §2 MiLoG ist ein Mindeststandard. Tarifverträge oder individuelle Arbeitsverträge können kürzere Fälligkeiten vorsehen – etwa Zahlung bis zum 15. des Folgemonats. In manchen Branchen (z. B. Baugewerbe, Gaststätten) gelten besondere Regelungen. Prüfen Sie daher immer Ihren Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag. Der Mindestlohn-Rechner des BMAS hilft Ihnen, Ihren Anspruch zu prüfen.
Folgen bei verspäteter Zahlung
Zahlt der Arbeitgeber den Lohn zu spät, gerät er automatisch in Verzug. Arbeitnehmer können dann Verzugszinsen verlangen (derzeit 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz). Bei wiederholten Verzögerungen kann der Arbeitnehmer nach Abmahnung und Fristsetzung unter Umständen die Arbeit einstellen oder Schadensersatz fordern. Die Beweislast für die rechtzeitige Zahlung liegt beim Arbeitgeber. Weitere Informationen zu Ihren Rechten finden Sie in unserem Ratgeber zum Thema Mindestlohn.
Praktische Tipps zur Überprüfung
- Vergleichen Sie Ihren Stundenlohn mit dem aktuellen Mindestlohn (13,90 € ab 1.1.2026, 14,60 € ab 1.1.2027).
- Prüfen Sie Ihre Gehaltsabrechnung: Sind alle geleisteten Stunden korrekt erfasst? Überstunden müssen ebenfalls mit mindestens 13,90 € vergütet werden.
- Notieren Sie sich den letzten Bankarbeitstag des Folgemonats – das ist Ihr Stichtag. Kommt das Geld später, können Sie aktiv werden.
Zusammenhang mit Mindestlohn und Brutto-Netto
Die Frist nach §2 MiLoG bezieht sich auf den Bruttomindestlohn. Was netto auf Ihrem Konto ankommt, hängt von Ihren persönlichen Abzügen ab. Eine grobe Orientierung: Bei Steuerklasse I, ohne Kirchensteuer und mit gesetzlicher Krankenversicherung liegt der Nettolohn bei etwa 65–70 % des Bruttos. Für eine genaue Berechnung empfehlen wir einen Brutto-Netto-Rechner.
Fazit
Die Frage „Wie viele Tage später darf der Lohn zu spät kommen?“ ist mit „bis zum letzten Bankarbeitstag des Folgemonats“ beantwortet. Diese Frist gilt für den gesetzlichen Mindestlohn und schützt Arbeitnehmer vor willkürlichen Zahlungsverzögerungen. Achten Sie auf Ihren Vertrag und die tatsächliche Zahlung – bei Unsicherheiten hilft der BMAS-Mindestlohn-Rechner oder eine Beratung durch die Zollverwaltung (Finanzkontrolle Schwarzarbeit).
Häufige Fragen
Wie viele Tage später darf der Lohn maximal gezahlt werden?
Nach §2 MiLoG muss der Lohn spätestens am letzten Bankarbeitstag (Frankfurt am Main) des Monats gezahlt werden, der auf den Monat der Arbeitsleistung folgt. Bei Arbeit im Januar ist die Zahlung also bis Ende Februar fällig. Die genaue Anzahl der Tage variiert je nach Monatslänge und Bankarbeitstagen.
Was passiert, wenn der Arbeitgeber den Lohn zu spät zahlt?
Bei verspäteter Zahlung gerät der Arbeitgeber in Verzug. Arbeitnehmer können Verzugszinsen verlangen (derzeit 5 Prozentpunkte über Basiszinssatz). Zudem kann der Arbeitnehmer nach Mahnung und Fristsetzung unter Umständen die Arbeit einstellen oder Schadensersatz fordern. Im Zweifel sollte rechtlicher Rat eingeholt werden.
Gilt die Frist auch für Überstunden und Zuschläge?
Ja, die Fälligkeit nach §2 MiLoG gilt für den gesamten Mindestlohnanspruch, also auch für Überstunden und zuschlagspflichtige Stunden. Allerdings können Überstunden bei schriftlicher Vereinbarung auf einem Arbeitszeitkonto bis zu 12 Monate später ausgeglichen werden. Zuschläge für Nachtarbeit sind nicht auf den Mindestlohn anrechenbar (BMAS).
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