chef zahlt lohn nicht nach kündigung
Chef zahlt Lohn nicht nach Kündigung – So berechnen Sie Ihren Anspruch
Bei einem Mindestlohn von 13,90 € brutto pro Stunde (ab 1.1.2026) ergibt sich bei 40 Wochenstunden ein Monatsgehalt von rund 2.403 € brutto.
Chef zahlt Lohn nicht nach Kündigung – So berechnen Sie Ihren Anspruch
Wenn der Arbeitgeber nach einer Kündigung den Lohn nicht zahlt, stehen Arbeitnehmer oft vor der Frage: Welcher Betrag steht mir eigentlich zu? Die Antwort hängt maßgeblich vom Stundenlohn ab. Mit einer einfachen Umrechnung können Sie Ihr monatliches oder jährliches Bruttogehalt ermitteln und so Ihre Forderungen präzise beziffern.
Warum die Umrechnung von Stundenlohn in Monatsgehalt wichtig ist
Nach einer Kündigung sind Arbeitgeber verpflichtet, den Lohn für alle geleisteten Arbeitsstunden sowie für die Dauer der Kündigungsfrist zu zahlen. Fehlt eine klare Vereinbarung zum Monatsgehalt, hilft die Umrechnung des Stundenlohns. Die Faustformel lautet:
Jahresbrutto = Stundenlohn × Wochenstunden × 52 Monatsbrutto = Jahresbrutto ÷ 12
Diese Formel geht von einer gleichmäßigen Verteilung über das Jahr aus – ohne Überstunden oder Zuschläge. Für Vollzeitbeschäftigte wird meist eine 40-Stunden-Woche angenommen. Bei Teilzeit setzen Sie Ihre vertragliche Wochenstundenzahl ein.
Aktueller Mindestlohn als Orientierung
Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland 13,90 Euro brutto pro Stunde (laut BMAS). Zum 1. Januar 2027 steigt er auf 14,60 Euro. Die Mindestlohnkommission überprüft die Höhe alle zwei Jahre und orientiert sich an der Tarifentwicklung.
Daraus ergeben sich folgende Richtwerte (bei 40 Wochenstunden):
| Stundenlohn | Jahresbrutto (40 Std./Woche) | Monatsbrutto |
|---|---|---|
| 13,90 € | ca. 28.832 € | ca. 2.403 € |
| 14,60 € (ab 2027) | ca. 30.368 € | ca. 2.531 € |
Hinweis: Die Werte basieren auf der On-Site-Referenz-DB und sind Bruttoangaben ohne Zulagen.
Was tun, wenn der Chef nicht zahlt?
Sollte Ihr Arbeitgeber nach der Kündigung den Lohn verweigern, können Sie mit der Umrechnung Ihren genauen Anspruch berechnen. Gehen Sie dabei von Ihrem vertraglichen Stundenlohn aus – liegt dieser unter dem Mindestlohn, gilt der gesetzliche Mindestlohn. Vergessen Sie nicht, auch Überstunden und eventuelle Zuschläge (z. B. für Nachtarbeit) einzubeziehen, sofern diese vereinbart waren.
Dokumentieren Sie Ihre Arbeitszeiten sorgfältig. Das BMAS weist darauf hin, dass Arbeitgeber in bestimmten Branchen und bei Minijobs zur Aufzeichnung verpflichtet sind. Bei Streitigkeiten kann eine schriftliche Mahnung mit Fristsetzung der erste Schritt sein. Bleibt die Zahlung aus, ist der Gang zum Arbeitsgericht möglich.
Netto-Einordnung und weitere Faktoren
Das Bruttogehalt ist nicht das, was auf Ihrem Konto landet. Die Abzüge für Steuern und Sozialversicherung hängen von Ihrer Steuerklasse, Kinderfreibeträgen, Kirchensteuer und dem Bundesland ab. Eine grobe Faustregel: Bei Steuerklasse I bleiben etwa 60–70 % des Bruttos übrig. Für eine genaue Berechnung nutzen Sie unseren Rechner oder informieren Sie sich in unserem Ratgeber zu Netto-Themen.
Besonderheiten bei Teilzeit und Minijobs
Auch Teilzeitbeschäftigte und Minijobber haben Anspruch auf den Mindestlohn. Die Umrechnung erfolgt analog mit der tatsächlichen Wochenstundenzahl. Bei einem Minijob mit 10 Stunden pro Woche und Mindestlohn ergibt sich ein Monatsbrutto von rund 602 € (13,90 € × 10 × 52 ÷ 12). Wichtig: Der Arbeitgeber muss auch hier den Lohn nach Kündigung zahlen – die Grenze von 538 € (Minijob-Grenze 2026) spielt für den Anspruch keine Rolle.
Fazit
Wenn der Chef nach der Kündigung den Lohn nicht zahlt, hilft eine klare Berechnung des geschuldeten Betrags. Nutzen Sie die Formel Stundenlohn × Wochenstunden × 52 / 12, um Ihr Monatsgehalt zu ermitteln. Der gesetzliche Mindestlohn von 13,90 € (2026) bildet die Untergrenze. Bei Unsicherheiten oder ausbleibender Zahlung sollten Sie rechtlichen Rat einholen und Ihre Ansprüche geltend machen.
Weitere Informationen zu Gehaltsvergleichen finden Sie auf unseren Seiten Gehaltsdaten und Themen.
Häufige Fragen
Was kann ich tun, wenn mein Chef nach der Kündigung den Lohn nicht zahlt?
Zunächst sollten Sie schriftlich mahnen und eine Frist setzen. Bleibt die Zahlung aus, können Sie eine Klage beim Arbeitsgericht einreichen. Wichtig: Dokumentieren Sie Ihre Arbeitszeiten genau, denn der Anspruch umfasst alle geleisteten Stunden bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses inklusive Kündigungsfrist.
Wie berechne ich meinen Lohnanspruch nach der Kündigung?
Multiplizieren Sie Ihren vereinbarten Stundenlohn (brutto) mit der Anzahl der Wochenstunden und dann mit 52, um das Jahresgehalt zu erhalten. Teilen Sie das Ergebnis durch 12 für den Monatslohn. Beispiel: 13,90 € × 40 Std. × 52 = 28.912 € pro Jahr, geteilt durch 12 = 2.409 € pro Monat. Falls kein Stundenlohn vereinbart ist, gilt der gesetzliche Mindestlohn.
Gilt der gesetzliche Mindestlohn auch nach einer Kündigung?
Ja, der Mindestlohn gilt für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde, auch während der Kündigungsfrist. Wenn Ihr Chef nach der Kündigung keinen Lohn zahlt, haben Sie Anspruch auf mindestens 13,90 € brutto pro Stunde (Stand 2026). Bei höheren vereinbarten Löhnen gilt dieser.
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